Kompass – Zeitung für Piraten

Jederbeteiligung Kp. 6 Umsetzung durch Begehren

Die Petitionen aus dem vorhergehenden Kapitel haben einen relativ unverbindlichen Charakter. Keine staatliche Stelle ist aufgrund einer Petition gezwungen etwas in der Sache zu unternehmen, lediglich die Petition muss beantwortet werden. Eine feste Vorgabe bzgl. Form und Anzahl der Unterschriften gibt es nicht. Bei Begehren ist dies anders. Diese haben einen verbindlicheren Charakter und können sogar Abstimmungen innerhalb der jeweiligen betroffenen Bevölkerung initiieren.

Im Rahmen eines Begehrens wird auf eine vom Volk zu entscheidende Abstimmung hingearbeitet, welche für die Politik einen bindenden Charakter hat.

Es kann vorkommen, dass bestimmte Themenbereiche von Begehren ausgenommen sind. Dies muss für jeden einzelnen Fall überprüft werden. Hier hilft ein Blick in die entsprechenden Gesetze und eventuelle Urteile.

Wie Petition, so sind auch Begehren auf Unterschriftenlisten angewiesen, das Grundsätzliche zu Unterschriftenlisten wurde bereits in Kapitel 5.1 erläutert. Bei einem Begehren ist zu beachten, dass hier im Gegensatz zur Petition nur Wahlberechtigte unterzeichnen dürfen.