Kompass – Zeitung für Piraten

Einschränkungen der Unverletzlichkeit der Wohnung

In Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes steht:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

In den Absätzen 2 bis 7 werden dann etliche Ausnahmen genannt, die in anderen Gesetzen noch weiter ausgeführt werden.

Nachfolgend habe ich diese Gesetze (Bundesebene) mal aufgelistet.

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung § 36

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen § 29

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen § 47

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung § 114a

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung § 32

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung § 69

Weingesetz § 31

Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen § 22

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk § 1

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen § 17 und § 37

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
Artikel 2

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln § 14

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) § 19

Dies sind natürlich nur einige Beispiele. Es dürfte zudem auch entsprechende Landesgesetze geben. Zum Beispiel in NRW soll ein ähnliches Recht demnächst für Denkmalschutzbehörden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken.

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