Kompass – Zeitung für Piraten

Harte Medienkritik am neuen Kinderschutz-Gesetz von Heiko Maas

Gesetzentwürfe wie diese sind die sichtbaren Nebenwirkungen ohne “Liberale” in der Regierung: der Staat maßt sich an, immer tiefer in die Lebenswirklichkeit der Bürger einzugreifen.

Gegenteil von “Gut” ist “Gut gemeint”

Der Besitz von “Posing-Bildern”, die leicht bekleidete Kinder bei Handlungen zeigen, die indirekt der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, soll bald strafbar sein. So steht es im von Justizminister Heiko Maas vorgelegten Gesetzentwurf. Der ehemalige SPD-Politiker Sebastian Edathy, dem Besitz einer derartigen Fotosammlung vorgeworfen wurde, konnte noch behaupten, dass “Posing-Bilder” völlig legal sind.

Die Märkische Oderzeitung sieht die Auswirkungen aufs Zusammenleben:

Probleme könnte demnächst schon bekommen, wer im heimischen Garten eine nackte Kinderschar im Planschbecken filmt, ohne die Eltern der Gast-Kinder vorher um Erlaubnis gefragt zu haben. (…) Da gerät auch Harmloses schnell in Verdacht und muss sich rechtfertigen”.

Die Stuttgarter Zeitung erkennt überzogenes Handeln:

“Der Gesetzentwurf der Regierung zum Sexualstrafrecht ist maßlos. Er will bestrafen, was häufig ekelhaft und ziemlich unmoralisch, aber eben noch nicht strafwürdig ist. Er leistet der Prüderie und der Verlogenheit Vorschub”.

Die linksliberale Frankfurter Rundschau findet, der Gesetzentwuf schießt über das Ziel hinaus:

“Er sieht – neben vielen sinnvollen Maßnahmen wie der Verlängerung von Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch und härteren Strafen für den Besitz von Kinderpornografie – auch vor, dass unbefugte Aufnahmen, die ‘dem Ansehen einer Person erheblich schaden’, künftig mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden können. Was aber heißt: dem Ansehen erheblich schaden? Fallen darunter auch peinliche Party-Fotos, die fiese Freunde auf Facebook posten? Und ist es wirklich angemessen, in solchen Fällen gleich mit der Ultima Ratio, dem Strafrecht, zu drohen?”

Was sonst noch mit dem Gesetz kommen soll:

1. Längere Verjährung im Extremfall bis zum 50. Lebensjahr des Opfers.

2. viele Details rund um Telemedien.

PDF: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/GeBReg_Sexualstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile

(mit Material vom BMJV und Deutschlandfunk – Presseschau aus deutschen Zeitungen)