Pakete machen immer wieder Freude, besonders wenn man sich fragt, wo diese denn bleiben.
Schön ist natürlich, wenn diese beim Nachbarn abgegeben wurden und man keine Information dazu bekommen hat. Dabei gibt es ein rechtskräftiges Urteil (OLG Köln Az. 6 U 165/10 vom 2.3.11), dass man benachrichtigt werden muss.
Bei Beschwerden empfehle ich folgende Klausel immer mit rein zu kopieren:
Die zum Zweck der Identifikation genannten Daten dürfen allein zur Beantwortung dieses Schreibens bzw. zur Bearbeitung dieses Vorganges verwendet und ausdrücklich nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sie dürfen keinesfalls an Dritte weitergeleitet und nicht länger als acht Wochen gespeichert werden. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich außerdem über den Zweck der Speicherung und an wen Sie diese Daten weiter verkaufen oder vermieten.
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