Demonstration
Eine Öffentlichkeitswirksame Methode auf einen Missstand aufmerksam zu machen oder für eine bestimmte Meinung Flagge zu zeigen ist die Demonstration unter freiem Himmel. Unter freiem Himmel deswegen, weil dort eine Demonstration besonders öffentlichkeitswirksam ist. Die rechtlichen Details sind im Versammlungsgesetz zu finden, welches gültig ist, solange auf Landesebene kein eigenes Gesetz existiert. Das jeweilig Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für Demonstrationen vor. Nachfolgend wird die rechtliche Situation aufgrund des Versammlungsgesetzes beschrieben. Grundsätzlich dürften die Landesgesetze analog. Im Zweifelsfall hilft hier bei der zuständigen Stelle nachzufragen.
Eine reguläre Demonstration muss vorher angemeldet werden. Die Anmeldung muss 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Demonstration stattfinden. Eine Genehmigung ist nicht notwendig, die Anmeldung genügt. Einzige Ausnahme ist, wenn die Demonstration von amtlicher Seite her untersagt wird. Dies ist möglich, wenn durch die Demonstration die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird (Versammlungsverbot).
Ein derartiges Versammlungsverbot bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Was häufig gemacht wird sind bestimmte Auflagen die sich nach den konkreten Umständen der Demonstration richten. Zu diesen Auflagen können zum Beispiel eine bestimmte Anzahl von Ordner zählen, welche für einen reibungslosen Ablauf der Demonstration sorgen sollen.
Eine Auflösung der Versammlung durch die Polizei ist möglich, bei einer Abweichung von der Anmeldung, wenn diese bereits Verboten wurde oder bei Verstößen gegen andere Punkte des Versammlungsgesetzes. Zudem darf die Polizei Teilnehmer von der Versammlung ausschließen.
Das Bundesversammlungsgesetz schränkt nicht ein, wer Eigentümer des Grundstücks sein muss, damit eine Anmeldung erforderlich ist. Also gilt auch für Demonstrationen auf Privatgrundstücken eine Anmeldungspflicht. Zumindest, auf Grundstücken von Firmen, die zu einem signifikanten Teil dem Staat gehören sind Demonstrationen gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erlaubt. Das gilt zum Beispiel für Bahnhöfe. Die Höflichkeit gebietet es hier aber auch den Eigentümer des Grundstücks auf die Demonstration hinzuweisen. Möglicherweise wird hier aber auch die Anmeldungsbehörde entsprechen darauf hinweisen, welche Schritte bzgl. des Privatgrundstücks zu unternehmen sind.
Der in der Anmeldung benannte volljährige Leiter der Demonstration ist für die Ordnung zuständig und hat das Hausrecht bei der Demonstration. Die Teilnehmer an einer Demonstration haben den Anweisungen folge zu leisten. Sollte sich der Leiter nicht durchsetzen können, so muss die Demonstration beendet werden. Ebenfalls können Ordner benannt werden, welche den Leiter einer Demonstration unterstützen. Ordner müssen bei der Anmeldung beantragt werden, da eine polizeiliche Genehmigung notwendig ist. Es empfiehlt sich für den Leiter in der Anmeldung einen Vertreter zu benennen für den Fall, dass der Leiter verhindert sein sollte.
Bei der Anmeldung sollte der gewünschte Weg der Versammlung möglichst konkret angegeben werden. Man sollte sich allerdings auch schon mal eventuelle Alternativen überlegen für den Fall, dass der Wunschweg nicht genehmigt werden kann. Damit es bei der Angabe zu keinen Missverständnissen kommt ist es sinnvoll der Verlauf auf einem Stadtplan einzuzeichnen und den Anmeldeunterlagen beizulegen.
Beim Zeitansatz für die Demonstration sollte ein großzügiger Spielraum angelegt werden. Es ist durchaus möglich, dass die Demonstration länger dauert und Zeitdruck ist hier ungünstig. Prinzipiell kann und darf die Polizei nach dem Ende des angemeldeten Zeitraums eine Demonstration auflösen. Beim Zeitplan ist eine Synchronisation mit dem Wegverlauf sinnvoll. Dabei sollte insbesondere auf Besonderheiten beim zeitlichen Ablauf auf der Strecke eingegangen werden.
Das Thema der Veranstaltung darf in der Anmeldung natürlich auch nicht fehlen. Sind Redner geplant empfehlt sich hier die Angabe ‚wechselnde Personen‘ und natürlich auch die Angabe, dass eine Lautsprecherverstärkung eingesetzt werden soll. Ebenfalls sollten Dinge angegeben werden, welche auch nur möglicherweise eingesetzt werden.
Die Anzahl der potentiellen Teilnehmer einer Demonstration zu ermitteln ist für jemanden ohne Vorkenntnisse bzw. Erfahrungen mit ähnlichen Demonstrationen nicht ganz einfach. Zudem beeinflussen viele Details die Teilnehmerzahl.
Faktoren sind zum Beispiel:
* Wetter und Jahreszeit
* Verbreitung der Demonstrationsankündigung in den Medien
* Thema der Demonstration
* Tageszeit
* Tag der Woche
Bei derartig vielen Faktoren ist eine Abschätzung überaus schwierig. Es dürfte bei Anmeldung gut sein eine Maximalzahl anzugeben, welche großzügig geschätzt wurde. Eventuell können hier auch die für Demonstrationen zuständigen Stellen weiterhelfen. Ebenfalls ist es möglich einfach die Angabe ‚voraussichtlich‘ aufzunehmen, wodurch die Angabe auch noch etwas Spielraum lässt. Was passiert, wenn wesentlich mehr Personen teilnehmen vermochte ich nicht zu ermitteln. Möglich wäre hier eine Auflösung der Versammlung.
Es sollte bei der Teilnehmerzahl bedacht werden, dass selbst wenn nicht viele teilnehmen, weitere Personen in Gedanken das Anliegen trotzdem unterstützen. Das heißt unter Umständen kommen auf jeden Demonstranten noch zehn weiteren Menschen, die ebenso denken aber aus welchen Gründen auch immer nicht bei der Demonstration dabei sein können.
Musteranmeldung:
Kundgebungsanmeldung:
Betreff: Kundgebungsanmeldung
Tag/Uhrzeit: TT.MM.JJJJ, Zeitraum
Ort:
Thema:
Veranstalter:
Ansprechpartner: Name, Anschrift, Tel, Geburtsdatum
Versammlungsleiter: Name, Anschrift, Tel, Geburtsdatum
Stellvertreter: Name, Anschrift, Tel, Geburtsdatum
Vrs. Anzahl der Teilnehmer:
Als Redner treten auf: wechselnde Personen
Einsatz elektronischer Verstärker: Wird beantragt (1 Megafon)
Kundgebungsmittel: Flyer, Transparente, Megaphon, Unterschriftenlisten, Flaggen, Biertischgarnitur, Pavillon, Musikanlage, Bollerwagen, Schilder, Trillerpfeifen usw.
Auf die Demonstration sollte natürlich an möglichst vielen Stellen aufmerksam gemacht werden. Das heißt neben Pressemeldungen auch konkret an den Stellen darauf aufmerksam zu machen, wo potentiell Interessierte sich finden lassen. Das kann durch Plakate passieren oder auch auf entsprechenden Internetseiten. Hier sollte aber genau vermerkt werden, wo man Werbung für die Demo gemacht hat. Während der Demonstration kann man unter Umständen auch mit dem einem oder anderen sprechen, um zu erfahren, welche Werbemethode besonders erfolgreich war.
Wenn bei einer Demonstration die Gefahr von größeren Verschmutzungen besteht, können durchaus Reinigungskosten bzw. eine Reinigungspflicht auf einen zukommen. Weitere Kosten konnte ich bei der Recherche nicht ausmachen. Des Weiteren kann die Versammlungsleitung durchaus haftbar gemacht werden, wenn bei Verstößen die Versammlung nicht aufgelöst wird. Gebühren für die Durchführung dürfen laut Bundesverfassungsgericht nicht genommen werden.
Es ist möglich, dass eine Demonstration abgesagt werden muss. Dies sollte an allen Stellen kommuniziert werden, wo auch zu der Demo aufgerufen wurde. Dies ist natürlich am einfachsten, wenn man sich gemerkt hat, wo man Werbung gemacht hat. Auf jeden Fall empfiehlt sich hier eine Pressemeldung und eine Absage bei den Behörden.
Eine öffentliche Demonstration in geschlossenen Räumen muss gemäß Versammlungsgesetz nicht angemeldet werden. Ansonsten gelten ähnliche bzw. analoge Regeln, wie Demonstrationen unter freiem Himmel.
Wir eine Demonstration sehr kurzfristig angesetzt, weil dies durch äußere Umstände notwendig wird, so muss dies bei der Polizei angemeldet werden. Es handelt sich hier in Abgrenzung zur Spontandemonstration um Eilveranstaltungen. Ob es hier eine offizielle Rechtsprechung zu gibt ist mir unbekannt.