Kompass – Zeitung für Piraten

Jederbeteiligung: Kp. 4.8 Online-Demonstration

Online-Demonstration

In der modernen Variante der Demonstration, werden nicht Firmentore durch eine Sitzblockade blockiert bzw. vor diesen demonstriert, sondern zum Beispiel in Form von Emails einer Firma etwas mitgeteilt oder es wird der Zugang zur Webseite durch massenhaftes aufrufen blockiert.

Die rechtliche Situation einer Online-Demonstration ist bisher noch nicht ausreichend geklärt.

Das Versammlungsgesetz erwähnt den Cyberspace nicht explizit. Man könnte die öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen möglicherweise entsprechend werten. Zudem wird insbesondere beim Blockieren eines Internetauftritts die Abgrenzung zu § 303b des Strafgesetzbuches (Computersabotage) den Gerichten überlassen. Möglicherweise wird hier das Versammlungsrecht eingeschränkt. Schließlich dürfen Streiks auch nicht eingeschränkt werden, obwohl teilweise sogar unschuldige Dritte unter den Streiks leiden müssen und der einen Seite ein Nachteil zugefügt wird. Möglicherweise würde aber auch ein Online-Streik eine andere rechtliche Wertung erfahren.

In einem Urteil sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Initiatoren einer Online-Demonstration frei. Die Bundesregierung sieht dagegen, eine Online-Demonstration nicht durch das Recht auf Versammlungsfreiheit gedeckt, da nach der Ansicht der Bundesregierung die körperliche Anwesenheit mehrer Personen an einem Ort notwendig sein soll, um durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt zu sein. Da eine entsprechende höchstinstanzliche Rechtssprechung noch nicht existiert rate ich bei Online-Demonstrationen zur Vorsicht. Wer das Risiko eingehen möchte kann aber natürlich auch versuchen ein Grundsatzurteil vor dem Bundesverfassungsgericht zur erstreiten.

Emailproteste ohne eine Nachteilszufügungsabsicht werden dagegen von der Bundesregierung nicht als Computersabotage gewertet, sondern als Teil der Meinungsfreiheit.