Etwas konkreter sind nun die CSU-Umbaupläne zur staatlichen Parteienfinanzierung. Parteien wie der NPD soll Staatszuschuß verwehrt werden. Artikel 21 des Grundgesetzes komme für eine Änderung in Betracht, zitiert die FAZ in ihrer heutigen Ausgabe aus einem CSU-Papier.
Artikel 21 enthält in drei Absätzen Regelungen zu Parteien:
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Wo und wie dieser Artikel konkret geändert werden soll nach CSU-Ansicht, ist nicht bekannt. Welche Risiken und Nebenwirkungen mit einem Dreh am Geldhahn für andere Parteien verbunden sind, ist noch nicht absehbar.
Kann eigentlich jeder Bürger gegen eine Partei vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen? 😉