Kompass – Zeitung für Piraten

Wie das BMI den Datenschutz im Meldegesetz sieht

Ich hatte zwei Eingaben zum neuen Meldegesetz gemacht. Nach der Eingangsbestätigung kam nun eine Schreiben mit einer Stellungnahme des BMI.


Der Petent sprich sich für eine Ergänzung des § 10 des Bundesmeldegesetzes (BMG; Regierungsentwurf auf Bundestags-Drucksache 17/7746) dahingehend aus, dass ausnahmslos alle Abrufer von Daten innerhalb gesetzlicher Fristen gespeichert werden müssten. Weiterhin wendet er sich gegen die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Absatz 3 des BMG.

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Das BMG als Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ist im Beschluss des Bundestages vom 28. Februar 2013 und Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2013 verabschiedet worden. Es befindet sich in der Ausfertigung. Die vom Petenten gewünschten Änderungen des Regierungsentwurfes waren weder im Bundestag noch im Bundesrat Gegenstand der Beratungen. Im Einzelnen:

1. § 10 BMG greift § 8 des Melderechtsrahmengesetzes auf. Dabei wird der Datenschutz verbessert, indem zukünftig bei automatisierten Abrufverfahren mit Hilfe der Protokolldaten der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über den Empfänger und die übermittelten Daten erteil werden muss. Die Gesetzesbegründung zu § 10 BMG (aaO, Seite 37) macht dies deutlich:
“Eine darüberhinausgehende Ausdehnung des Auskunftsanspruchs auf weiterer Empfänger, etwa Einzelpersonen, unterbleibt, da hier einerseits datenschutzrechtliche Interessen des Anfragenden zu berücksichtigen sind und andererseits Protokollierungen stets auch unter dem Aspekt von Aufwand und Nutzen betrachtet werden müssen. Im vorliegenden Fall wird zwischen dem Auskunftsanspruch des Betroffen, den Interessen des Anfragenden und den mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwänden der Meldebehörde, insbesondere dem Umfang der Protokollierungen, ein sachgerechtes Verhältnis hergestellt.”

Diese Erwägungen bilden ab, dass das Recht auf informelle Selbstbestimmung, welches der Petent bei seinem Wunsch auf Ergänzung des § 10 BMG geltend macht, nicht schrankenlos gewährt wird (BVerfGE 65, 1, 43f.). Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person werden zudem auf der Grundlage des § 8 BMG sowie ggf. durch Auskunfts- und Übermittlungssperren berücksichtigt.

2. § 50 Absatz 3 BMG hat seinen Ursprung in landesgesetzlichen Regelungen, etwa § 33 Absatz 3 Sächsisches Meldegesetz oder § 35 Absatz 4 des Meldegesetz Nordrhein-Westfalen. Die in das BMG aufgenommene Regelung enthält eine Beschränkung auf Adressbücher in gedruckter Form. Die hier tätigen Verlage sind oftmals kleine und mittlere Unternehmen, deren Hauptbetätigungsfeld die Herausgabe solcher Adressverzeichnisse in Buchform bildet. Eine Streichung der Regelung wie vom Petenten gefordert würde diesen Unternehmen dieses Betätigungsfeld komplett entziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einräumung eines Widerspruchrechtes der betroffenen Person gegen eine Auskunft an Adressbuchverlage, wie sie in § 50 Absatz 5 BMG geregelt ist, ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Recht auf informelle Selbstbestimmung der betroffenen Person und dem Grundrecht der Gewerbefreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) der Betreiber von Adressbuchverlagen. Der Petent kann damit die Veröffentlichung seiner Adressdaten in entsprechenden Werken verhindern, gleichzeitig wird aber die Wirtschaftliche Betätigung der entsprechenden Verlage nicht über die Maßen eingeschränkt.

Dazu habe ich natürlich auch Stellung genommen. Genauso wie zu der Praxis willkürlich die Aktenzeichen zu verändern.


Erst einmal bezweifel ich die Behauptung, dass “Die Ausführungen des Fachministeriums (BMI) sind sachgerecht und geben die zurzeit geltende Rechtslage zutreffend wieder. Sie sind aus Sicht des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.”
Wie will der Petitionsausschuss dies beurteilen ohne eine tiefergehende Analyse die für mich aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist. Vielmehr scheint es sich um eine Worthülse zu handeln, die nur pro forma beigefügt wird.

zu “Die vom Petenten gewünschten Änderungen des Regierungsentwurfes waren weder im Bundestag noch im Bundesrat Gegenstand der Beratungen.”
Wenn der Bundestag und Bundesrat die nötige Datenschutzkompetenz hätte, wäre meine Petition nicht notwendig gewesen.

Der Aspekt des Aufwandes und Nutzens stellt hier nicht in Rechnung, in welchem Umfang überhaupt Einzelabfragen stattfinden und welche Daten bei Einzelanfragen durch die zuständigen Stellen ohnehin erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Bei der Bearbeitung eines Antrages muss ohnehin die Berechtigung abgeglichen und ein Antwortschreiben formuliert werden. Die bei diesem Vorgang ohnehin stattfindende elektronische Bearbeitung der Daten des Anfragenden kann durch minimalen Mehraufwand in ein Datenbanksystem eingepflegt werden.

Die datenschutzrechtlichen Interessen des Anfragenden unterliegen deutlich jenen der betroffenen Person. Ansonsten könnte jemand quasi Anonym Daten eines anderen abfragen ohne, dass dieser davon erfährt, ob und von wem abgefragt wurde.

Die Angabe ‘BVerfGE 65, 1, 43f.’ ist nicht eindeutig. Insbesondere der Teil ’43f.’ ist unklar, welcher konkrete Teil des Volkszählungsurteils gemeint ist und warum dieses nicht namentlich für die Allgemeinheit verständlich angeführt wurde. Die Anführung des Volkszählungsurteils, welche eine staatliche Maßnahme darstellt und dem Wohl des Staates dienen soll, ist nicht vergleichbar mit der Datenweitergabe an Dritte, die Daten zu kommerziellen Zwecken verwerten wollen. Hier ist eine Einschränkung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung nicht gerechtfertigt.

Durch die vorgenommene Opt-Out Regelung des BMG sind die Rechte der Personen bis zum Opt-Out nicht gewahrt, da diese nicht erfahren können, ob die Daten von Dritten abgerufen wurden.

Adressbuchverlage stellen grundsätzlich Adresshändler dar. Für die Erstellung der Werke liegen die Daten in elektronischer Form, was die illegale Weitergabe auf diese Weg (unter der Hand) nicht unterbindet. Zudem ist zu hinterfragen zu welchem Zweck die Adresswerke überhaupt erstellt werden. Was machen die Käufer mit dem Adresswerk? Lesen tun keiner Adressbücher höchsten um Adressen herauszusuchen und dann elektronisch weiter zu verarbeiten.

Zudem können heutzutage gedruckte Werke für lächerliche Summen in Drittstaaten in Digitale umgewandelt werden lassen.

Mir stellt sich die Frage, ob Adressbuchverlage nicht nur deswegen zugelassen wurden, damit die Kommunen am Datenhandel (weiterhin) mitverdienen können.

Anders als von BMI ausgeführt geht es bei der Petition nicht ausschließlich um die Person des Petenten, sondern auch um den Rest der Bevölkerung. Denn die Formulierungen im BMG für den durchschnittlichen Verbraucher nur schwer zu durchschauen. Beim Lesen des Textes wird möglicherweise sogar absichtlich Verwirrung darüber erzeugt, was untersagt werden kann und was nicht. Hier wird ganz klar auf die Bequemlichkeit des Durchschnittsbürgers/-einwohners gesetzt.

Ebenfalls ist der Verwendung von Abkürzung ohne Einführung bzw. Erläuterung ein Zeichen höchster Unhöflichkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort