Kompass – Zeitung für Piraten

Leistungsschutzrecht: der Gesetzentwurf zur ersten Lesung

Ein Blick ins Entrechtungsgesetz ist besser als Geschwätz. Ich glaube hier lesen mehr Menschen mit, als Freitag frühmorgen Hinterbänkler-Abgeordnete zum Durchwinken im Bundestag sitzen werden. Hier das wesentliche aus dem Entwurfstext für das Leistungsschutzrecht für “Presseverleger” in der Drucksache 17/11470.

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes 

2. Nach § 87e [Urheberrechtsgesetz] wird folgender Abschnitt 7 [zu den “verwandten Schutzrechten als siebtes neues Recht] eingefügt:

Abschnitt 7  — Schutz des Presseverlegers

§ 87f  — Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend. [Darin findet sich nachwievor § 49 zu Zeitungsartikeln und Runfunkkommentaren]

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.“

 

Alles klar?

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