Die Anhörung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren bei dem die Betroffenen eines Verwaltungsaktes gehört werden müssen. Dies ist zum Beispiel die Möglichkeit von Betroffenen sich im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu äußern und ggf. Einwände vorzubringen.
Ob die mündliche oder die schriftliche Form notwendig ist kann variieren, ich persönlich würde aber immer schriftliche Form bevorzugen, weil dann auch ohne Aufzeichnung bzw. Protokoll ein schriftlicher Beleg vorhanden ist.
Die bei einem Planfeststellungsverfahren vorgebrachten, berechtigten Einwände werden bei einem Erörterungstermin weiter behandelt. Dort sind allerdings meist nur die Einwender zugelassen.
Insbesondere bei Bauverfahren findet diese formelle Beteiligung statt. Dies ist u.a. in § 3 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Das Problem bei dieser Form der Beteiligung ist, dass die Einwohner das Verfahren häufig gar nicht mitbekommt. Dies liegt daran, dass teilweise nicht richtig oder zu wenig oder einfach schlecht kommuniziert wird, welche Verfahren laufen und wo.
Meist werden solche Informationen nur von jenen gefunden, die sich intensiv mit einem Thema auseinander setzen. Ausnahmen stellen hier Großprojekte mit hohem medialen Interesse dar.