Eine Petition nur für Datenbrillen reicht nicht aus. Auch Mobiltelefone und privatbetriebene Minidrohnen übertragen Daten. Insbesondere Bilddaten, welche mit den zur Zeit in der Entwicklung befindlichen Programmen (INDECT, ADIS, APFel, ASEV, CamInSens, DigiDak, EOS, GES-3D, GESA, INBEKI, MisPel, MuViT, PaGeVi, SICURA, VASA) eine lückenlose Überwachung ermöglichen
Sowohl bei Drohnen, als auch bei Google Datenbrille und Smartphones unterliegen die Mobilen Kameras keinerlei Kontrolle hinsichtlich der Privatsphäre von der Kamera erfasster Personen. Dies stellt mobile Überwachung dar.
Im öffentlichen Raum ist bei Aufzeichnungen oder Bildübertragungen regelmäßig nicht von einer persönlichen oder familiären Tätigkeit gemäß BDSG auszugehen. Insbesondere, wenn kommerzielle Unternehmen diese nutzen. Sei es über soziale Netzwerke oder direkt dem Softwareverursacher immer geht es um kommerzielle Nutzung.
Die im BDSG genannten scheitern schon daran, dass man erst einmal mitbekommen muss, dass man aufgezeichnet wird. Im Zusammenhang mit den von Edward Snowden veröffentlichten Informationen ist zudem davon auszugehen, dass auch diese Techniken durch Geheimdienste missbraucht werden.
Abwehrrechte kann man wie geschrieben nur ausüben, wenn man weiß wer einen aufgezeichnet hat und man dies Umstand überhaupt kennt. Dies ist nicht möglich, da erstens die Personen keine äußerlichen Kennzeichnungen tragen, also gar nicht identifizierbar sind (wobei eine Kennzeichnung auch mit dem Datenschutz kollidieren würde) und auch keine Erkennung durch die Polizei in einem ausreichend kurzem Zeitraum erfolgen kann. Somit ist eine Durchsetzung der Rechte ohne Ausübung wahrscheinlich unverhältnismäßiger Gewalt nicht möglich. Schutzrechte die nicht durchgesetzt werden können, macht betroffene Schutzlos.
Auch die Rechtslage bzgl. eines zivilrechtlicher Abwehranspruchs gegen widerrechtliche Eingriffe in das Recht am eigenen Bild scheitert an mangelnder Betreiberkenntnis. Das Selbstbestimmungsrecht bzgl. Filmaufnahmen kann somit nicht ausgeübt werden. Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte werden ohne Möglichkeit der gewaltlosen Abwehr verletzt. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Betreibern mobiler Überwachung und den Opfern selbiger ist nicht gewahrt. Selbst, wenn ein Täter überführt werden könnte, wäre eine gerichtliche Abwägung im Einzelfall hier nicht ausreichend, da die Gericht ohnehin überlastet sind und aufgrund der Anzahl der täglichen Taten und der Schnelligkeit der kommerziellen Verwertung mit deutlich schnelleren Möglichkeiten agiert werden muss.
Ein Film ist eine Abfolge von Einzelbildern, somit sind auch in regelmäßigen Abständen geschossene Bilder ein Film.
Eine allgemeine Regelung zur Abwehr mobiler Überwachung würde nicht das Risiko von Grundrechtseingriffe bergen, da Gesetze auch immer Ausnahmen enthalten können, wie z.B. für die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), für die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3) gibt es keine Notwendigkeit versteckter Aufnahmen und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird durch die Gegenwärtige Situation drastisch eingeschränkt. Denn bisher konnte man Kaufhäuser mit Überweichung meiden, wenn man wollte, wenn allerdings überall Kameras unterwegs sind ist ein ausweichen nicht mehr Möglich.
Der strafrechtliche Schutz gegen widerrechtliche Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) kann mangels Kenntnis der Tat selber bzw. des Verursachers nicht ausgeübt werden. Hier müsste schon im Rahmen von Notwehr eine Sachbeschädigung begangen werden zur Wahrung der eigenen Rechte. Ebenso würde auch hier die Anzahl von Gerichtsverfahren den Aufwand für die Justiz im Vergleich zu einer klaren rechtlichen Regelung drastisch erhöhen.
Zudem ist die Einordnung unter Urheberrecht aus meiner Sicht fehlerhaft, da es hier um Datenschutz geht.
Meine Beschwerde und ein sinnvoller Beitrag wurde ebenfalls zensoriert.
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