Ein Vertrag ist im täglichen Leben schnell geschlossen, sei es per Handschlag oder einfach nur durch zustimmendes Nicken.
Auch die elektronischen Verträge stehen seit über einem Jahrzehnt auf der „Digitalen Agenda“: im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es seit 13. Juli 2001 die neuartige „Textform“, sie liegt irgendwo zwischen mündlich-formlos und schriftlich-formal.
Verträge per Textform sind schnell geschlossen, doch wie kommt man aus ihnen wieder heraus? Reicht eine einfache Mail „ich kündige“ an den Vertragspartner? Dies war lange Zeit umstritten, insbesondere von Abo-Abzockern, die ihre Kundschaft möglichst lange an sich ketten. Sie schlossen in ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ die Kündigung per Mail aus.
Nun gibt es ein Urteil (Aktenzeichen 29 U 857/14) des Oberlandesgericht München, das sich diesen Machenschaften entgegenstellt. Lawblogger Udo Vetter:
Es ging darum, dass eine Partnerbörse auf einer schriftlichen Kündigung bestand, wobei diese auch per Fax möglich sein sollte. Diese Klausel ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil auch die Kündigung per E-Mail die vereinbarte Schriftform wahrt. Es sei unzulässig, diese zulässige Form der Kündigung über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen.