Kompass – Zeitung für Piraten

Ergänzung zu Jederbeteiligung 4.4 Klagen

Ergänzung zu Jederbeteiligung 4.4 Klagen

Bundesverfassungsgericht:

Ein ganz besonderes Gericht ist das Bundesverfassungsgericht. Vor dieses kann jeder ziehen, der in den Grundrechten (Artikel 1-19 Grundgesetz) bzw. den grundrechtsgleichen Rechten (Artikel 20 Absatz 4; Artikel 33, 38, 101, 103, 104 Grundgesetz) beeinträchtigt wird. Die geschieht natürlich nicht ohne Hürden.

Neben Rechtsakten und Urteilen, kann das Bundesverfassungsgericht sogar unrechtmäßige Gesetze kippen. Dies soll insbesondere verhindern, dass die Grundrechte eingeschränkt werden können durch die Politik.

Die Erfolgsaussichten steigen meist durch die Unterstützung eines geeigneten Rechtsanwalts. Ein Anwalt ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben.

Detaillierte Informationen sind dem Internetauftritt des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen.

Ebenfalls gibt es Landeverfassungsgerichte, welche bei Verstößen gegen die in den Landesverfassungen konkretisierten Grundrechte eingeschaltet werden können.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Es kommt vor das eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht abgewiesen wird. Dies muss nicht unbedingt das Ende sein, denn es gibt noch denn Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher auf der Grundlage der Europäischen
Menschenrechtskonvention handelt.

Auch an dieses Gericht kann sich jeder wenden, der sich in einem Recht aus der Konvention verletzt sieht.

Weitere Informationen lassen sich auf dem Internetauftritt finden.