Kompass – Zeitung für Piraten

#Catergate Offenbach

Ich kanns nicht lassen … zum BPT-Watergate hab ich schon was gepostet. Jetzt – Catergate – ein weiterer Leckerbissen auf der Platte: der Caterer ist scheinbar eine halböffentliche Gesellschaft, die Stadthalle sowieso.

Will heißen: wenn die grundrechtstechnisch übles verhackstücken, ist das völlig anders zu werten als bei einem rein privaten Unternehmen. Beispielsweise gabs ein vom Bundesverfassungsgericht kassiertes BGH-Urteil zu Demos (jetzt erlaubt) auf dem Frankfurter Flughafen (privatrechtliche AG in öffentlichem Besitz).

Wie praktisch, jetzt muss nur noch das Grundrecht auch ans andere Mainufer rübergeschippert werden. Wer, wenn nicht die Piraten könnte dies erreichen?

So ohne weiteres ist das ad hoc nicht nachzuvollziehen und in der Kürze der Zeit natürlich nicht auszurecherchieren: die Caterer-Handelsregister „B“-Nummer ist jedenfalls die gleiche wie die Klinikum-Offenbach Service-Gesellschaft und auch der Geschäftsführer taucht in der Cateringtochter und im Webseiten-Impressum wieder auf. Googelt euch selber durch den ebundesanzeiger und die Impressi.

Und weils so schön ist, die wesentlichen BVG-Sätze zum Grundrecht auf öffentlichem Privatgrund:

Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG. Von der öffentlichen Hand beherrschte
gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im
Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den
Formen des Privatrechts organisiert sind,
einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. 

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten
nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen
staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt
umfassend und insgesamt. Dabei liegt Art. 1 Abs. 3 GG eine elementare
Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist
der Staat prinzipiell gebunden. Dementsprechend ist der Bürger
seinerseits durch die Grundrechte nicht unmittelbar gebunden, sondern
findet durch sie gegenüber dem Staat Anerkennung als freie Person, die
in der Entfaltung ihrer Individualität selbst verantwortlich ist. Seine
Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und
prinzipiell begrenzt; der Staat schafft hierbei auch einen Ausgleich
zwischen den verschiedenen Grundrechtsträgern und bringt damit zwischen
diesen die Grundrechte mittelbar zur Geltung. Demgegenüber handelt der
Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist
ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als
Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher
Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den
verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend
von der Verfassung umfassend und unmittelbar an die Grundrechte
gebunden. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. 

Die unmittelbare Grundrechtsbindung trifft nicht nur öffentliche
Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen,
sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
Dies ist in der Regel der Fall,
wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand
stehen. Die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht nur der
Anteilseigner, sondern auch des betreffenden Unternehmens selbst
entspricht seinem Charakter als verselbständigter Handlungseinheit und
stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob,
wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer
gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen
können und wie bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen
Anteilseignern eine Koordination der Einflussrechte verschiedener
öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten ist.