Informationsfreiheitsgesetze
Sowohl auf Bundes, wie auch auf einigen Landesebenen gibt es die sogenannten Informationsfreiheitsgesetze (IFG). Ihr Zweck ist es den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Dieser Zugang ist natürlich nicht ohne Einschränkungen. Die Gesetze sehen konkret für bestimmte Fälle Ausnahmen vor.
Bundesländer mit eigenen IFG sind Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Saarland Thüringen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz. In den anderen gibt es bisher keine Regelungen. Das Bundesgesetz gilt zudem nur für die Bundesebene bzw. Bundesangelegenheiten.
Nach diesen Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) können von der Stadt, dem Bundesland oder der Bundesebene Informationen angefordert werden. Dies gilt auch für Vertreter von öffentlichen Einrichtungen oder Belangen, wie z.B. TÜV oder öffentlicher Rundfunk. Wobei der öffentliche Rundfunk zum Beispiel in (Baden-Württemberg) sogar von dem Landes-IFG explizit ausgenommen wird.
Anfragen an öffentlich rechtliche Stellen werden – soweit ein zuständiges IFG vorhanden ist – nach dem jeweiligen IFG behandelt. Es muss also nicht explizit in den Antrag geschrieben werden. Bei konkreten nachfragen ist es trotzdem sinnvoll auf den Umstand, dass es sich um eine Anfrage nach dem IFG handelt, hinzuweisen.
Ausnahmen bei Anfragen sind Informationen zu Umwelt- und Verbraucherfragen zu denen eigene Gesetze existieren. Diese werden in den nachfolgenden Kapiteln behandelt.
Zur Gestaltung der Anfrage sei auf das vorhergehende Kapitel ‚Anfragen und Schriftwechsel‘ verwiesen. Wie dort schon geäußert ist u.U. mit wenig konkreten Antworten zu rechnen. Was wiederholte Nachfragen notwendig machen kann.
Es kann auch vorkommen, dass von Stellen, welche die IFG nicht kennen, keine Antwort erfolgt. Ebenfalls sind ausweichende Antworten möglich oder sogar ein Bezug auf einen der Ausnahmefälle. Die Verweigerung der Auskunft kann natürlich durchaus gerechtfertigt sein, allerdings gibt es auch Fälle, wo dies als Ausrede vorgeschoben wird. In diesem Fall ist der erste Ansprechpartner, der Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit bzw. vergleichbar auf Landesebene. Alternativ kann natürlich auch direkt geklagt werden. Hier heißt es abzuwägen. Ich persönlich würde mich zuerst immer an die Beauftragten für Informationsfreiheit wenden.
Bei den Beauftragten wird der Mailverkehr bzw. Schriftwechsel in Kopie eingereicht. Denn Originale, sollten möglichst nie aus der Hand gegeben werden. Dann heißt es erst einmal wieder abwarten.
Ein wichtiger Punkt, der bei IFG zu beachten ist, ist die Kostenfrage. Vielfach sind einfach Anfrage nach den IFG kostenlos. Werden allerdings konkret Dokumente angefordert oder ist umfassende Bearbeitung notwendig kann durch eine Rechnung auf einen zukommen.
Generell ist empfehlenswert, um eine Mitteilung bzgl. der absehbaren Kosten zu Bitten. Ohne diese Bitte müssen die Kosten nicht mitgeteilt werden. Eine beteiligungsfreundliche ‚Verwaltung‘ sollte dies allerdings von selbst tun. Das Fehlen einer derartigen Mitteilung kann also auch als Indiz gewertet werden, wie beteiligungsfreundlich die zuständige Stelle ist.
Gebühren für Kopien müssen nach dem Bundes-IFG immer erhoben werden. Das IFG-NRW weicht davon zum Beispiel ab, indem bei geringer Anzahl keine Gebühr erhoben werden sollen.
Werden mehrere Anfragen nacheinander gestellt wird meist geprüft, ob diese in Zusammenhang stehen. Dadurch könnten z.B. bei mehreren kleinen Fragen zu einem Thema ebenfalls Gebühren anfallen.
Auf jeden Fall ist das IFG schön, um dem Staat und anderen öffentlich rechtlichen Einrichtungen mal auf den Zahn zu fühlen.
Weitere Lektüre zu dem Bundes-IFG gibt es auf der Seite des Bundesbeauftragen für Informationsfreiheit.
Der Gesetzestext findet sich unter dem Stichwort IFG ggf. mit der Bezeichnung des Bundesland bei einer Suche. Meistens sind derartige Gesetzestexte aber auch in einer Bücherei zu finden oder notfalls über den Buchhandel zu beziehen.
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